Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SABA Transportservice GmbH (nachfolgend „Unternehmer“ genannt)

1. Allgemeines
Nachstehenden Leistungen des Unternehmers liegen die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen. Vertragsbedingungen des Auftragsgebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Unternehmer nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebote
Bis zum endgültigen Vertragsabschluss bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote des Unternehmers, insbesondere hinsichtlich des Umfangs, der Ausführung, der Preise und Fristen, freibleibend und nicht bindend.

3. Leistungsumfang
3.1. Der Unternehmer erbringt Dienstleistungen zur Sicherung von Großraum- und Schwertransporten im öffentlichen Straßenverkehr nach Maßgabe der Richtlinien über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 1992; VkBl.-Dok. B 3420) und den Anordnungen und Auflagen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörden in der jeweiligen Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und § 70 Abs. 1 StVZO in Form eines Dienstvertrages. Der Unternehmer schuldet die übernommenen Dienste jedoch nicht höchstpersönlich.

3.2. Darüber hinaus kann der Unternehmer als Geschäftsbesorger tätig werden und die Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und/oder § 70 Abs. 1 StVZO für Großraum- und Schwertransporte in Vollmacht und für Rechnung des Auftraggebers erholen. In diesem Fall ist der Unternehmer auch bevollmächtigt, die Haftungserklärung gemäß Ziff. VI. Nr. 6 der VwV zu § 29 Abs. 3 StVO bzw. gem. Ziff. IV Nr. 8 der VwV zu § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben. Der Unternehmer ist dagegen nicht berechtigt, selbst als Frachtführer oder Schwerlast-Spediteur aufzutreten. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen und Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren, sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen und etwaige Mehrkosten durch Verzögerung, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Unternehmer übernimmt keine Gewähr für die Erteilung der Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung oder deren rechtzeitiges Vorliegen.

3.3. Im Rahmen der Fahrtwegeerkundung vor Antragstellung übernimmt der Unternehmer auch keine Gewähr für die Geeignetheit des Fahrtweges und der Straßenbeschaffenheit hinsichtlich der besonderen Anforderungen des Transports. Die Fahrtwegeprüfung vor Fahrtantritt obliegt ausschließlich dem Auftraggeber selbst.

3.4. Übernimmt der Unternehmer die Beschilderung von Straßenbaustellen unter Vorlage eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verkehrszeichenplanes (vgl. § 45 Abs. 6 StVO), so wird der Unternehmer als technischer Vollzugshelfer des Auftraggebers tätig. Der Auftraggeber haftet in diesem Fall für die Tätigkeit des Unternehmers wie für einen Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Unternehmer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

3.5. Der Unternehmer verpflichtet sich, nach entsprechender Anordnung der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde, nur ordnungsgemäß ausgerüstete und kenntlichgemachte Schwertransport-Begleitfahrzeuge zu verwenden. Für den Fall, dass durch behördliche Anordnung ein Schwertransport-Begleitfahrzeug mit aufgesetzter Wechselverkehrszeichen-Anlage vorgeschrieben ist, verpflichtet sich der Unternehmer, nur Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen, die gemäß Merkblatt für die Ausrüstung der privaten, firmeneigenen Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte (VkBl. Dok. B 3422) ausgerüstet und anerkannt sind. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, in diesem Fall nur Begleit- und Fahrpersonal einzusetzen, das im Besitz eines gültigen Schulungsausweises der Bundesfachgruppe für Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) für solche Begleitfahrten ist.

3.6. Der Unternehmer verpflichtet sich, für seine Schwertransport-Begleitfahrzeuge als solche eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 25,0 Mio. EURO für Sachschäden und mindestens 7,5 Mio. EURO für Personenschäden je Schadensereignis unter Einschluss der besonderen Risiken aus der Verwendung des Fahrzeugs als Schwertransport-Begleitfahrzeug abzuschließen.

3.7. Der Unternehmer verpflichtet sich weiterhin, für seinen Betrieb eine kombinierte Betriebs- und Umwelt- Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1,0 Mio. EURO für Personenschäden, 0,5 Mio. EURO für Sachschäden und 25.000,00 EURO für Vermögensschäden je Schadensereignis unter Einschluss der typischen Tätigkeitsrisiken als Schwerlast-Service-Dienstleister abzuschließen.

3.8. Der Unternehmer ist insbesondere bei technischen Defekten berechtigt, Schwertransport-Begleitfahrzeuge gleicher Bauart einzusetzen. Der Unternehmer ist – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers Zweitunternehmer mit der Ausführung des übernommenen Auftrags zu beauftragen. Über den Einsatz von Zweitunternehmer ist der Auftraggeber jedoch zu unterrichten. 

3.9. Die Leistungen des Unternehmers sind Dienstleistungen und nicht Skonto-abzugsberechtigt. Bei Wartezeiten aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung hat der Auftraggeber dem Unternehmer ein angemessenes Stand- oder Wartegeld zu ersetzen. Dasselbe gilt für Wartezeiten, die aufgrund besonderer Anordnung des Auftraggebers anfallen. Bei einer nicht nur vorübergehenden   Transportstilllegung ist der  Unternehmer berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die Begleitfahrt abzubrechen, um etwaige Folgeaufträge rechtzeitig wahrnehmen zu können.

4. Ausschluss der Leistungspflicht und Rücktritt
4.1. Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche die Schwertransport- Begleitung solange zu verweigern, bis eine gültige Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und/oder Schwertransport vorliegt, oder wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass bei Transportdurchführung gegen behördliche Auflagen oder Anordnungen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde verstoßen werden muss. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Transportbeginn, auf Verlangen dem Unternehmer Einsicht in die behördlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. Der Unternehmer ist insbesondere berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten und den Schwertransport-Begleitschutz zu verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Führer oder der Beifahrer des Großraum- und/oder Schwertransports sachkundig und der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.

4.2. Darüber hinaus ist der Unternehmer berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche den Schwertransport-Begleitschutz zu unterbrechen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Besorgnis besteht, dass bei Fortsetzung des Transports eine über das bei Transportbeginn vorhersehbare Maß deutlich hinausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs zu befürchten ist oder wesentliche Schäden an Sachen Dritter oder an Sachen des Begleitunternehmers und/oder fremden oder eigenen Vermögenswerten drohen. Bei einer Unterbrechung des Schwertransport-Begleitschutzes ist jedoch sicherzustellen, dass der Transport nicht ungesichert auf öffentlichen Straßen abgestellt wird.

5. Haftung
5.1. Der Unternehmer haftet für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der von ihm eingesetzten Schwertransport- Begleitfahrzeuge sowie für die Geeignetheit seines Personals. Darüber hinaus haftet der Unternehmer  für Verspätungs- und daraus resultierende Folgeschäden wegen Fahrtunterbrechung, verspäteter Anreise, Nichterscheinen am Abgangsort oder Fehldisposition maximal bis zum dreifachen Netto-Auftragswert der jeweiligen Begleitfahrt. Für sonstige Vermögensschäden haftet der Unternehmer maximal bis zu einem Betrag von 25.000,00 EURO je Schadensereignis. Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, wenn dem Unternehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Falle kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn trotz Aufforderung binnen angemessener Frist kein geeignetes Schwertransport-Begleitfahrzeug vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird.

5.2. Der Unternehmer haftet nicht für eine Transportunterbrechung infolge höherer Gewalt, insbesondere Stau, Nebel, Glatteis, Streik oder sonstige unverschuldete Transportunterbrechungen, die durch eine Stilllegung des Transportfahrzeuges verursacht wurden. Darüber hinaus haftet der Unternehmer nicht für die ordnungsgemäße Sicherung des Schwertransportfahrzeuges selbst (z.B. Richtlinien über die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen in der jeweils gültigen Fassung) sowie für die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen für die Abweichung von den Bau- und Betriebsvorschriften für das Schwertransportfahrzeug (VwV zu § 70 StVZO für den Großraum- und Schwerverkehr sowie für Arbeitsmaschinen [V-GSA] in der jeweils geltenden Fassung). Der Unternehmer haftet ferner nicht für eine betriebs- und verkehrssichere Verladung des Ladegutes auf dem Schwertransport-Fahrzeug sowie für Güterschäden, die in der Obhut des Auftraggebers entstehen, es sei denn, der Unternehmer hat den Güterschaden mitverschuldet,  alleinverschuldet oder es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. In diesen Fällen richtet sich die Haftung des Unternehmers nach den Bestimmungen des Frachtrechts des HGB oder der CMR. 

6. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrags sofort nach Rechnungserhalt fällig, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde. Der Verzug gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB bleibt unberührt. Darüber hinaus ist der Unternehmer bei ausländischen Auftraggebern ohne Firmensitz oder Niederlassung im Inhalt berechtigt, vor Durchführung der Großraum- und/oder Schwertransport-Begleitfahrt einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Beanstandungen zu Rechnungen des Unternehmers sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Eine Aufrechnung oder Zurückhaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch  für Scheck- und Wechselklagen, ist Köln. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

8. Sonstiges
8.1. Auf diese Geschäftsbedingungen können sich die vom Unternehmer und alle mit der Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.

8.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieser Schriftformregelung selbst.

8.3. Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen der SABA Transportsservice GmbH - Ausbildungs- und Schulungszentrum

1. Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten fur die Durchführung von Bildungsmaßnahmen wie offenen, überbetrieblichen und berufsbegleitenden Seminaren, Lehrgängen und Trainings sowie Studiengängen – im Weiteren als „BiIdungsmaßnahmen“bezeichnet – der SABA Transportservice GmbH – nachfolgend „Veranstalter“ genannt.
(2) Etwaige Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Ihnen der Veranstalter nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

2. Anmeldung
(1) Die Anmeldung ist verbindlich, sobald sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt wird.
(2) Ein Recht auf Teilnahme an Bildungsmaßnahmen mit begrenzter Teilnehmeranzahl besteht nicht.

3.Zulassungsvoraussetzungen
Die Bildungsmaßnahmen des Veranstalters stehen jedem Interessenten offen, der über die von den zuständigen Prüfinstitutionen für die angestrebten Abschlüsse geforderten Qualifikationen verfügt, soweit solche
in der Leistungsbeschreibung der Bildungsmaßnahme gefordert werden.
(2) Soweit Zulassungsvoraussetzungen bestehen, ist der Veranstalter nicht verpflichtet, aber berechtigt, zu überprüfen, ob der Teilnehmer die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Hierzu hat der Teilnehmer auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Macht der Veranstalter von seinem Recht auf Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen keinen Gebrauch, so ist der Teilnehmer auch bei Nichtvorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Zahlung der Lehrgangsgebühren verpflichtet.

4. Durchführung
(1) Die Bildungsmaßnahme wird entsprechend dem veröffentlichten Programminhalt, den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.
(2) Der Veranstalter behält sich den Wechsel von Referenten und/oder eine Verlegung bzw. Änderung im Programmablauf vor, sofern diese das Veranstaltungsziel nicht grundlegend verändern. Ein Anspruch auf Veranstaltungsdurchführung durch einen bestimmten Referenten bzw an einem bestimmten Veranstaltungsort besteht nicht.
(3) Inhaltliche Änderungen, durch die das Lehrgangsziel verändert wird, sind zulässig, wenn sie mit Zustimmung der auf Verlangen der Stellen erfolgen, die für die Anerkennung der angestrebten Abschlüsse zuständig sind.

5. Pflichten des Teilnehmers
Der Teilnehmer verpflichtet sich, die am Unterrichtsort geltende Hausordnung zu beachten, Anweisungen der Lehr- bzw. Ausbildungskräfte soweit der Beauftragten des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten, regelmäßig an den Präsenzveranstaltungen der vertragsgegenständlichen Bildungsmaßnahme teilzunehmen sowei alles zu unterlassen, was der ordnungsgemäßen Durchführung der Bildungsmaßnahme entgegenstehen könnte.

6. Urheberrechte
Die dem Teilnehmer ausgehändigten Unterlagen, Software und andere für Lehrgangszwecke überlassenen Medien sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung der ausgehändigten Materialien – auch auszugsweise – ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Veranstalters gestattet.

7. Rücktritt/Kündigung/Stornokosten
(1) Bei Bildungsmaßnahmen mit einer Laufzeit der Bildungsmaßnahme von bis zu 12 Monaten endet der Vertrag automatisch mit dem Ende der Bildungsmaßnahm. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist nicht möglich.
(2) Bildungsmaßnahmen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und können ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden, jedoch frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Die Mindestlaufzeit beginnt mit dem tatsächlichen Anfang der Bildungsmaßnahme, unabhängig von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
(3) Für Bildungsmaßnahmen bis zu einer Dauer von 6 Monaten gilt, dass bei Abmeldungen, die später als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Veranstalter eingehen, 50% der Teilnahmegebühr als Stornokosten fällig werden. Bei Abmeldungen, die später als 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn beim Veranstalter eingehen, bei Fernbleiben
von der Veranstaltung oder bei Abbruch der Teilnahme ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten. Die Benennung eines Ersatzteilnehmers ist möglich, soweit die Bildungsmaßnahme noch nicht begonnen wurde und der Teilnehmer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Eventuelle Widerrufsrechte des Teilnehmers haben Vorrang.
(4) Für Bildungsmaßnahmen mit einer Dauer von über 6 Monaten gilt, dass bei Abmeldungen, die später als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Veranstalter eingehen, 15% der Teilnahmegebühr als Stornokosten fällig werden. Die Benennung eines Ersatzteilnehmers ist möglich, soweit die Bildungsmaßnahme noch nicht begeonnen wurde und der Teilnehmer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Eventuelle Widerrufsrechte des Teilnehmers haben Vorrang.
(5) Bildungsmaßnahmen, die als Studiengang durchgeführt werden, haben eine vertragliche Mindestlaufzeit von 1 Semester und können ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen zum Semesterende gekündigt werden. Wird das Kündigungsrecht nicht fristgemäß in Anspruch genommen, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um ein weiteres Semester. Bei Kündigungen, die später als zwei Wochen vor Semesterbeginn beim Veranstalter eingehen, werden Stornokosten in Höhe von €500,– fällig. Bei Kündigungen, die nach Semesterbeginn eingehen, ist die volle Semesterstudiengebühr zu entrichten.
(6) Dem Teilnehmer steht der Nachweis offen, dass dem Veranstalter aus der Abmeldung kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
(7) Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(8) Als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch den Veranstalter gelten insbesondere – aber nicht ausschließlich – die anhaltende oder schwerwiegende Störung der Bildungsmaßnahme durch den Teilnehmer, sein wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Bildungsmaßnahme, Zahlungsverzug mit mehr als 2 Raten oder wiederholter Zahlungsverzug trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung sowie Entzug oder Widerruf abgetretener Leistungen durch andere Kostenträger.
(9) Jede Kündigung hat schriftlich, im Falle der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unter Angabe des Kündigungsgrundes, zu erfolgen. Das Fernbleiben vom Unterricht gilt in keinem Falle als Kündigung.
(10) Die Kündigung des Teilnehmers hat gegenüber dem Organisationsbereich des Veranstalters zu erfolgen, der die Anmeldung des Teilnehmers bestätigt hat. Bedienstete des Veranstalters, insbesondere Lehrkräfte, sind zur Entgegennahme von Kündigungen nicht befugt. 
(11) Im Falle der ordentlichen Kündigung ist der Teilnehmer zur anteiligen Zahlung der Lehrgangsgebühren, die bis zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist berechnet werden, verpflichtet.

8. Zahlungsbedingungen/Vergütung
(1) Die Tailnahmegebühr wird mit Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlung erfolgt unter Angabe der Rechnungsnummer und der Kundennummer aus das in der Rechnung genannte Konto des Veranstalters.
(2) Im Falle des Verzugs sind rückständige Rechnungsbeträge mit 4%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 
(3) Der Teilnehmer kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Veranstalter unbestrittenen Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Teilnehmer nur insoweit befugt, als sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 
(4) Im Falle des Verzugs des Vertragspartners kann der Veranstalter für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von €10,– erheben. Dem Vertragspartner bleibt bezüglich der Bearbeitungsgebühr der Nachweis unbenommen, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger, als der pauschalierte Schadensersatzanspruch des Veranstalters.

9. Ratenzahlung
Für Bildungsmaßnahmen mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten kann durch gesonderte Vereinbarung Ratenzahlung vereinbart werden. 

10. Terminabsage durch den Veranstalter
Der Veranstalter behält sich vor, wegen mangelnder Teilnehmerzahlen oder der Erkrankung von Lehrkräften sowie sonstiger Störungen im Geschäftsbetrieb, die von ihm nicht zu vertreten sind, angekündigte oder begonnene Bildungsmaßnahmen abzusagen. Bereits bezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Falle erstattet.

11. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der dem Teilnehmer schriftlich mitgeteilte Veranstaltungsort.
Der Gerichtsstand für alle aus der Buchung entstehenden Rechtsstreitigkeiten gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist Köln.

12. Datenschutz
(1) Im Hinblick auf die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir Sie darauf hin, dass die Speicherung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung erfolgt. 
(2) Ihre geschäftlichen Kontaktdaten werden vom Veranstalter für Marketingzwecke in der Weise genutzt, Ihnen Prospekte, Programme und Seminarinformationen des Veranstalters per Post zu übersenden.
(3) Sie können der Nutzung Verarbeitung bzw. Übermittlung Ihrer Daten zu Marketingzwecken jederzeit durch Mitteilung an den Bereich Datenschutz des Veranstalters widersprechen bzw. Ihre Einwilligung widerrufen. Nach Erhalt Ihres Widerspruchs bzw. Widerrufs wird der Veranstalter die hiervon betroffenen Daten nicht mehr zu Marketingzwecken nutzen und verarbeiten bzw. die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.

Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular (Endverbraucher)

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. 
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. 
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SABA Transportservice GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 86, 50829 Köln, Fax: 0221 200 500-11, Mail: Schulungszentrum@saba24.eu) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, sei es denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • An SABA Transportservice GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 86, 50829 Köln, Fax: 0221 200 500-11, Mail: Schulungszentrum@saba24.eu
  • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistungen (*)
  • Bestellt am (*) / erhalten am (*)
  • Name des / der Verbraucher(s)
  • Anschrift des / der Verbraucher(s)
  • Unterschrift des / der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
  • Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

Ende der Widerrufsbelehrung